I.
Mit Beschluß vom 8.1.2001, der Beteiligten zu 5 zugestellt am 16.1.2001, entließ das Landgericht München II die Beteiligte zu 5 aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin. Am 23.1.2001 ging ein als Einspruch bezeichnetes, von ihr persönlich unterzeichnetes Schreiben der Beteiligten zu 5 vom 17.1.2001 beim Landgericht München II ein. Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5.2.2001 wurde die Beteiligte zu 5 auf die Formungültigkeit der Rechtsmitteleinlegung, die einzuhaltende Frist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.2.2001 legte die Beteiligte zu 5 sofortige weitere Beschwerde ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet. Die Beteiligte zu 5 hat die Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt und das Rechtsmittel rechtzeitig nachgeholt (§ 22 Abs. 2, § 29 Abs. 4 FGG).
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