I.
Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 20.3.1986, in welchem sie ihren Sohn, den Beteiligten zu 1 und ihre Tochter, die 1991 verstorbene Mutter der Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen als Erben bestimmte. Bezüglich des Hauses Brend'amourstraße 49 in Düsseldorf traf sie folgende Anordnungen:
"Die Verwaltung hat H... bereits seit 1.7.1982; er wird G... jährlich über die Abrechnung unterrichten. Vor größeren Reparaturen möge er sich mit G... verständigen.
Ich bitte, das Haus nicht zu verkaufen, sondern in den Händen der Erben zu belassen."
Mit schriftlicher Verfügung vom 24.3.1982 bevollmächtigte sie den Beteiligten zu 1,
"alle Rechts- und Pflichtverbindlichkeiten zu übernehmen, die das auf meinen Namen eingetragene Grundstück und Haus B... betreffen.
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