I.
Für den Betroffenen ist seit 8.10.2002 ein Berufsbetreuer mit weitreichendem Wirkungskreis bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21.5.2003 wurde ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögenssorge angeordnet und ein neuer Berufsbetreuer bestellt. Anlässlich seiner Anhörung durch einen Richter des Landgerichts erklärte der Betroffene am 1.8.2003 in Anwesenheit seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten, er nehme die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde zurück. Anschließend führte er in einem Schreiben vom 2.8.2003 an das Landgericht aus, die Beschwerden hätten weiterhin Gültigkeit. Sein Verfahrensbevollmächtigter beantragte am 7.8.2003, den Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
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