Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die drei minderjährigen Kinder B, C und D befinden sich in der Obhut des Klägers. Für diese nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von jeweils 291 Euro ab Juni 2007 und rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar bis Mai 2007 in Höhe von insgesamt 4.365 Euro mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte sei ihren Kindern gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet.
Die Beklagte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von zur Zeit 670 Euro monatlich bezieht, behauptet, sie sei krankheitsbedingt erwerbsunfähig und deshalb auch außer Stande, sich um Arbeit zu bewerben, geschweige denn einen Arbeitsplatz zu erhalten oder auszufüllen. Sie sei alkoholabhängig, leide an Depressionen und Angstvorstellungen.
Gleichzeitig hat die Beklagte beantragt, ihr für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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