I.
Für die Betroffene ist mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Zuführung zu ärztlicher Heilbehandlung, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Vertretung bei Behörden die Mutter als Betreuerin und mit dem Aufgabenkreis Einwilligung in eine Sterilisation ein weiterer Betreuer bestellt.
Mit Beschluss vom 27.7.2000 lehnte es das Amtsgericht ab, die Sterilisation der Betroffenen zu genehmigen.
Die vom weiteren Betreuer hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 13.10.2000 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Sterilisationsbetreuer mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
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