Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 02.06.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger begehrt klageweise Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (mindestens 6.000,00 €) wegen einer aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens Amtsgericht Aachen 221 F 44/07 betreffend den Umgang seiner drei minderjährigen Kindern M, E und N.
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