Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - vom 30. 07. 2010 - 33 F 256/10 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 5, 58, 59, 61, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht den Anträgen des Antragstellers auf Wohnungszuweisung nicht stattgegeben.
Gemäß § 1361b findet eine Wohnungszuweisung statt, wenn die Ehegatten getrennt leben oder getrennt leben wollen und einer der Ehegatten verlangt, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
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