AG München, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 11048/09
Voraussetzungen einer Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes; Höhe der Vergütung bei Vertretung mehrerer Kinder
OLG München, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 11 WF 570/10
DRsp Nr. 2010/22404
Voraussetzungen einer Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes; Höhe der Vergütung bei Vertretung mehrerer Kinder
1. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält die einmalige Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG nur dann, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.2. Wenn der berufsmäßige Verfahrensbeistand in einem Verfahren für mehrere Kinder bestellt wird, fällt die pauschale Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG für jedes Kind gesondert an.