Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe auch für die Folgesache über das eheliche Güterrecht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Auf Grund der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rz. 19) ergibt sich für die Antragstellerin ein Ausgleichsanspruch gemäß § 40 FGB/DDR von 53.000 EUR und ein Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB von 74.973 EUR, also ein Zahlungsanspruch von insgesamt 127.973 EUR.
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