Die Beschwerden sind unzulässig, weil die einstweilige Anordnung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen wurde und damit nach §§ 621g, 620c ZPO nicht angefochten werden kann.
Eine mündliche Verhandlung erfolgte zwar am 29. März 2007, diese führte schon zu einem Beschluss vom 29. März 2007, der der Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag des Jugendamts über die Entziehung der Personensorge dienen sollte und insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelte mit der Auflage an den Vater, sich nicht in der Wohnung aufzuhalten, um Beeinflussungen des Kindes während der Begutachtung zu vermeiden sowie mit dem Vorbehalt, die Personensorge im Wege einstweiliger Anordnung zu entziehen.
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