Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.1.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Darmstadt vom 04.12.2012 wird der Beschluss vom 04.12.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.02.2013 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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