I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist das gemeinsame Kind A., geb. 21.10.1996 hervorgegangen. Das FamG hat im Rahmen des Scheidungsverbundsverfahrens durch einstweilige Anordnung vom 22.09.2003 das Anwesen in H. der Antragstellerin zusammen mit dem gemeinsamen Kind zur alleinigen Nutzung zugewiesen und außerdem dem Antragsgegner untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin das Hausgrundstück zu betreten, sich der Antragstellerin weniger als 100 m zu nähern und sich in weniger als 100 m Umkreis des Grundstücks aufzuhalten. Diese Anordnung wurde vorläufig für die Dauer von fünf Monaten begrenzt.
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