Entscheidungsgründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt. Da die Verspätung auch nicht unverschuldet ist, könnte ihr keine Wiedereinsetzung gewährt werden.