I.
Der Betroffene hatte sich am 20.5.1999 aus Protest gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Justizpalast in München mit dem Hals an einen Laternenpfahl gekettet, mit Selbstmord gedroht und sich mit einer Rasierklinge eine Wunde beigebracht. Daraufhin verfügte die zuständige Behörde am selben Tag wegen Gefährdung der Öffentlichen Ordnung auf der Grundlage des bayerischen Unterbringungsgesetzes die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses und beantragte die gerichtliche Anordnung der Unterbringung. Da das Bezirkskrankenhaus davon ausging, dass für den Betroffenen nach wie vor eine Betreuung bestehe, regte es seinerseits die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung an.
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