Die als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses vom 30. Januar 2007 zutreffend versagt.
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