Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 17.09.2012 abgeändert.
Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.250 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten haben am 09.03.1994 geheiratet. Am 18.12.1992, also vor der Eheschließung, wurde der gemeinsame Sohn Z und am 18.10.1996 wurde der gemeinsame Sohn N geboren.
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