I. Auf die Beschwerden der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. November 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerdeanträge teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten zu 1. und 2., N... K..., geboren am .... Januar 2007, und S... K..., geboren am .... Februar 2010, wie folgt auszuüben:
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