AG Büdingen, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 951/15
AG Friedberg, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 740 F 327/16
Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Abgabe gem. § 3 FamFGZulässigkeit der Verweisung bzw. Abgabe bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerbern
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 1 SV 9/16
DRsp Nr. 2016/10682
Voraussetzungen der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Abgabe gem. § 3FamFGZulässigkeit der Verweisung bzw. Abgabe bei unbegleitet eingereisten minderjährigen Asylbewerbern
Orientierungssätze: 1. Zu den Voraussetzungen einer Abgabe nach § 3FamFG "aus wichtigem Grund" in den Fällen unbegleiteter eingereister Minderjähriger 2. Voraussetzung für die Vorlage zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist, dass zumindest eine ernsthafte und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung des jeweiligen Gerichts vorliegt und diese den Beteiligten zumindest bekannt gemacht sein muss. 3. Der Grundsatz der perpetuatio fori (vgl. § 2 Abs. 2FamFG) ist auch in den Fällen zu beachten, in denen sich eine örtliche Zuständigkeit auf Grund des Bedürfnisses der Fürsorge im Gerichtsbezirk ergibt oder in denen das Verfahren wirksam nach § 4FamFG abgegeben und übernommen worden ist. 4. Eine (Weiter-)Verweisung nach § 3FamFG kommt - auch bei unbegleiteten Minderjährigen - in den Fällen einer vorhergehenden Begründung der Zuständigkeit als Fürsorgegericht nach § 152 Abs. 3FamFG auf Grund der etwaigen Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Gerichtsbezirk nicht in Betracht. 5.
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