Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen V.straße in F. gemietet, die sie zunächst allein bewohnte. Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte sie der Beklagten mit, daß sie Herrn R. S. in die Wohnung aufnehmen und ihm den Mitgebrauch überlassen wolle. Der Aufforderung der Beklagten, ihr das Geburtsdatum und die frühere Anschrift des Herrn S. mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. In der Folgezeit nahm sie Herrn S. zur Bildung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes in ihre Wohnung auf.
Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, daß sie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der von der Beklagten gemieteten Wohnung ihrem Lebenspartner, Herrn R. S., mit zu überlassen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|