I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts − Familiengericht – Düsseldorf vom 30.06.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Einwilligung der Antragsgegnerinnen in eine genetische Abstammungsuntersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung der Antragsgegnerin zu 2. wird ersetzt.
2.
Die Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Entnahme einer für die genetische Abstammungsuntersuchung gemäß Ziffer 1. geeigneten genetischen Probe durch die Antragsgegnerinnen wird angeordnet.
3.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Duldung der Probenentnahme gemäß Ziffer 2. wird jeder Antragsgegnerin die Verhängung von Zwangsgeld in Höhe von jeweils bis zu 1.000 € angedroht.
II.
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