Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Sache unter Aufhebung des Verfahrens und des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main vom 29.06.2012, Az. 453 F 2436/09 S, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit der noch anhängigen Folgesache an das Amtsgericht -Familiengericht- zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.709,20 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
I.
Nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes A, geb. am ...2004, haben die Beteiligten am ...2005 die Ehe geschlossen. Seit Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung im ... oder ... 2008 lebten die Eheleute getrennt, der Sohn A lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin.
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