OLG Hamm - Beschluß vom 30.06.1999
5 UF 212/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 621e ;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 38/99

Voraussetzung für eine Einbenennung

OLG Hamm, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 5 UF 212/99

DRsp Nr. 2000/7268

Voraussetzung für eine Einbenennung

Eine Einbenennung ist gem. § 1618 S. 4 BGB zum Wohl des Kindes jedenfalls dann erforderlich, wenn es seit mindestens fünf Jahren in dem neuen Familienumfeld lebt und ihre Integration durch die Namensänderung auch nach außen sichtbar dokumentiert wird.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 2 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 621e ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zwar gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 621e ZPO zulässig. (Insoweit verweist das Familiengericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die einschlägigen Vorschriften. Der Senat teilt in dieser Frage nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln - FamRZ 1999, 734, 735 -, nach der es sich um eine einfache Beschwerde gem. § 19 FGG handelt. Denn bei der Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung geht es um eine Sorgerechtssache im weiteren Sinn, die unter § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fällt (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rdz. 27, 4)).