Gründe:
Die Beschwerde ist zwar gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 621e ZPO zulässig. (Insoweit verweist das Familiengericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die einschlägigen Vorschriften. Der Senat teilt in dieser Frage nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln - FamRZ 1999, 734, 735 -, nach der es sich um eine einfache Beschwerde gem. § 19 FGG handelt. Denn bei der Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung geht es um eine Sorgerechtssache im weiteren Sinn, die unter § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fällt (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rdz. 27, 4)).