I. Das Amtsgericht Düsseldorf erließ am 24. Oktober 2002 auf Antrag der beiden Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Guthaben gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, und zwar sowohl wegen rückständigen Unterhalts als auch wegen des künftig fällig werdenden monatlichen Unterhalts ab Oktober 2002, "fällig jew. zum 1. eines jeden Monats". In den Beschlüssen heißt es hierzu: "Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". Die Drittschuldnerin hält die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprüche für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der Unterhaltsansprüche ab dem 1. Oktober 2002.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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