1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 24. Februar 2010 - 16 F 397/09 UK - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
I. Die Beteiligten haben am 9. September 1994 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder J., geboren am . Januar 1995, und S. geboren am . Februar 1996, hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 27. September 2002 - 16 F 12/02 - seit dem 19. November 2002 rechtskräftig - geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Beteiligten am 27. September 2002 einen Vergleich, worin sich der Antragsteller verpflichtete, zur Abgeltung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin 15.000 Euro sowie ab September 2002 Kindesunterhalt für J. und S. jeweils in Höhe von 150 % des Regelbetrags unter Anrechnung des jeweiligen staatlichen Kindergeldes, „derzeit in Höhe eines Zahlbetrags von je 265 Euro" zu zahlen.
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