Der Kläger schuldet der Beklagten aufgrund vollstreckbaren Vergleichs vom 03.10.1986 vor dem Amtsgericht Gelnhausen (6 F 490/83) monatlichen Unterhalt in Höhe von 850,-- DM. In dem Vergleich ist eine Abänderung des im übrigen als unabänderlich vereinbarten Vergleichs für den Fall vorgesehen, daß aufgrund des Versorgungsausgleichs seine Pension gekürzt würde und ihm danach weniger als der große Selbstbehalt verbliebe. Wegen des Wortlauts des Vergleichs im übrigen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 - 8 d.A.) Bezug genommen.
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