Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. April 2010, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner zurückgewiesen wurde, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 300 €.
I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 23. November 2009 den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG u. a. auf Unterlassung der Verbindungsaufnahme auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beantragt, die vom Amtsgericht am 24. November 2009 befristet bis zum 23. April 2010 erlassen wurde. In dem - dem Antragsgegner zugestellten - Beschluß heißt es entsprechend dem verwendeten Formulartext:
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