1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.
2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nicht veranlasst.
I.
Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht beantragt, die von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heiligenstadt vom 01.07.2011, Az. 1 F 836/10, für unzulässig zu erklären und zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 01.07.2012 - Az. 1 F 826/10 einstweilen einzustellen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|