I.
Mit Beschlüssen vom 4.11.1998, 1.12.1998, 17.2.2000 und 21.3.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter als Betreuerin unter anderem für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögensfürsorge und Aufenthaltsbestimmung. Am 22.8.2000 entließ das Amtsgericht auf Anregung des weiteren Beteiligten die Tochter der Betroffenen als Betreuerin und bestellte eine Berufsbetreuerin. Auf die sofortige Beschwerde der Tochter der Betroffenen hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die neue Betreuerin lediglich für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt wird und hinsichtlich der übrigen Aufgabenkreise die Tochter der Betroffenen weiterhin Betreuerin bleibt.
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