Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsteller bei der BMW AG erworbenen Anrechte entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers.-Nr.: ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.411,28 €, bezogen auf den 31. August 2011 als Ende der Ehezeit, bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse
Die BMW AG wird verpflichtet, den Betrag von 6.411,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5,15 % vom 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.605 €
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