AG Bernau, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 306/06
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 10 WF 93/07
DRsp Nr. 2007/11073
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit
1. Die nicht anerkannte bzw. festgestellte Vaterschaft ist ein rechtlicher Grund im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 2 aBGB, der den Unterhaltsberechtigten ohne Einschränkungen berechtigt, Unterhalt für die Vergangenheit zu verlangen. Für die Zeit vor dem 1.7.1998 ist, soweit der Vater auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, auf die entsprechende Vorschrift des § 1615 dBGB in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung zurückzugreifen.2. Die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 aBGB führt nicht zum Ausschluss der allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches gemäß § 242BGB.
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