Die Klägerin zu 2) und der Beklagte zogen im Jahr 1996 zusammen. Aus dieser nichtehelichen Beziehung ging am 29.2.2000 die Klägerin zu 1) hervor. Die Klägerin zu 2) trennte sich noch vor Geburt der Tochter von dem Beklagten. Der Beklagte zahlte für die Klägerin zu 1) folgenden Kindesunterhalt:
ab 1.5.2000 333,00 DM,
ab 1.10.2001 400,00 DM,
ab 1.4.2002 204,52 EUR monatlich.
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