I.
Die Beklagte, die Mutter des Klägers, übertrug diesem mit Notarvertrag vom 30. Dezember 1992 im Wege vorweggenommener Nacherbfolge die zu einem Weingut in F... gehörenden Grundstücke.
In Teil VIII des Vertrages verpflichtete sich der Kläger u. a., an seine Mutter 300 DM monatlich für die Zeit ab 1. Januar 1997 zu zahlen, und zwar auf deren Lebenszeit. Dazu heißt es im Vertrag weiter: Es handelt sich hierbei um eine Altenteilsvereinbarung. Gemäß § 323 ZPO sind die Beteiligten berechtigt, Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, falls sich eine wesentliche wirtschaftliche Veränderungen ergeben sollte. Der Kläger hat sich im Notarvertrag wegen der übernommenen Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|