Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - besonders schwerwiegende Verfehlung des Berechtigten - Rückwirkung auf bereits entstandene Unterhaltsansprüche - gefährliche Körperverletzung zulasten der Ehefrau bei Termin zum betreuten Umgang mit gemeinsamen Kindern
OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 2 UF 5/00
DRsp Nr. 2001/6999
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - besonders schwerwiegende Verfehlung des Berechtigten - Rückwirkung auf bereits entstandene Unterhaltsansprüche - gefährliche Körperverletzung zulasten der Ehefrau bei Termin zum betreuten Umgang mit gemeinsamen Kindern
»Bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten kann die Verwirkung rückwirkend auch solche Unterhaltsansprüche erfassen, die zum Zeitpunkt des die Verwirkung begründenden Vorfalles bereits entstanden waren. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn der Unterhaltsberechtigte einen für den betreuten Umgang mit den gemeinsamen Kindern vereinbarten Termin zur Begehung einer gefährlichen Körperverletzung zu Lasten der unterhaltspflichtigen Ehefrau ausnutzt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen.«