Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers - Geschäftswert; Geschäftswert, Beschwerde, Testamentsvollstreckung, Dauervollstreckung, Vertretung, Vertretungsmacht, überlebender Elternteil, Nachlasswert, Hochrechnung des Pflichtteils
BayObLG, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 103/03
DRsp Nr. 2003/15371
Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers - Geschäftswert; Geschäftswert, Beschwerde, Testamentsvollstreckung, Dauervollstreckung, Vertretung, Vertretungsmacht, überlebender Elternteil, Nachlasswert, Hochrechnung des Pflichtteils
»1. Zur Vertretung gemeinsamer minderjähriger Kinder durch ihre Mutter im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers und im Verfahren der Geschäftswertfestsetzung hierfür, wenn der verstorbene Ehemann und Vater die Kinder zu Alleinerben eingesetzt, insoweit Testamentsvollstreckung durch einen Dritten angeordnet und seine Ehefrau enterbt hat. 2. Im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung kann je nach den Umständen auch der tatsächlich an die Ehefrau gezahlte Pflichtteil als wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des Nachlasswertes dienen. 3. Als Geschäftswert eines auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerichteten Beschwerdeverfahrens können 10 % des Wertes des zu verwaltenden Reinnachlasses angenommen werden, bei Dauervollstreckung im Einzelfall auch 20 %.«