OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.06.2024
5 WF 31/24
Normen:
BGB § 1789 Abs. 2 S. 3; BGB § 1629; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 181;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 20.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 702 F 622/24

Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren bei Wechselmodell

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.06.2024 - Aktenzeichen 5 WF 31/24

DRsp Nr. 2024/9084

Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren bei Wechselmodell

Üben nicht miteinander verheiratete Eltern ein paritätisches Wechselmodell aus, bedarf es auch bei gemeinsamer Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt keiner Ergänzungspflegschaft. Ein Interessenkonflikt, der eine Entziehung der elterlichen Sorge erforderlich machen würde, ist grundsätzlich nicht gegeben.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 20.03.2024 abgeändert und in den Ziffern 1 bis 5 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Sorgerechtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1789 Abs. 2 S. 3; BGB § 1629; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 181;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für das Kind A. ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.

Frau L. und Herr K. sind die geschiedenen Eltern der am 2015 geborenen A. Das Kind wird von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut.