3.1 Internationale Zuständigkeit

Autor: Dimmler

Verbundverfahren

Für Verbundverfahren ergibt sich die Zuständigkeit aus § 98 Abs. 3 FamFG.

Isolierte Verfahren

Für isolierte Verfahren ist in § 102 FamFG die Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen ausdrücklich geregelt.

Danach muss entweder der Antragsgegner oder der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, oder es ist über inländische Anrechte zu entscheiden - wobei dann auch daneben über weitere ausländische Anwartschaften mitentschieden werden kann (Rauscher, in: MK/FamFG, 3. Aufl., § 102 Rdnr. 10; Sternal/Dimmler, FamFG, 21. Aufl., § 102 Rdnr. 5) - oder aber ein deutsches Gericht hat die Ehe geschieden.

Letzte redaktionelle Änderung: 15.05.2024