Die gemäß §
Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien erfolgt im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG, indem zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen Rentenanwartschaften auf dem Konto der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Bei der Umrechnung der Versorgung in eine dynamische Anwartschaft ist die seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung anzuwenden.
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