OLG Naumburg - Beschluss vom 31.05.2001
8 UF 69/01
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 ; GKG § 17 a ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 148
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 1518/00

Versorgungsausgleich - Ausgleichsanspruch - Feststellung der Unverfallbarkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 8 UF 69/01

DRsp Nr. 2001/11497

Versorgungsausgleich - Ausgleichsanspruch - Feststellung der Unverfallbarkeit

»Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung ebenso wie der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung muss von Amts wegen festgestellt werden, ob die Unverfallbarkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eintritt, denn in diesem Fall muss das Anrecht trotz Verfallbarkeit am Ende der Ehezeit in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 ; GKG § 17 a ;

Gründe:

1. Das Familiengericht ist seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 12 FGG) nicht hinreichend nachgekommen.

Es hat außer Betracht gelassen, dass der Antragsgegner Anrechte aus der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbands Sachsen-Anhalt erworben hat. Die Kasse hat zwar mit Schreiben vom 03. November 2000 mitgeteilt, die Wartezeit sei noch nicht erfüllt (Bl. 29 UA Versorgungsausgleich). Ob die Wartezeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2001 abgelaufen war, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Gegebenenfalls sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzuwenden.