Die am 4. Juli 2000 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27.06.2000 der der Antragstellerin am 01.07.2000 zugestellt wurde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (BGH, FamRZ 1999/1648).
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