OLG Koblenz - Beschluss vom 09.08.2022
9 WF 287/22
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 871
NJW-RR 2023, 219
NZFam 2023, 377
Vorinstanzen:
AG Bitburg, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 67/22

Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vaterschaftsanfechtungsantrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 9 WF 287/22

DRsp Nr. 2024/7692

Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vaterschaftsanfechtungsantrag

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 23. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2022 an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1;

Gründe

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher sich der Antragsteller gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Vaterschaftsanfechtungsantrag vom 7. Februar 2022 wendet, hat einen vorläufigen Erfolg.