Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 23. März 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 7. Februar 2022 an das vorbezeichnete Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.
Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, mit welcher sich der Antragsteller gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Vaterschaftsanfechtungsantrag vom 7. Februar 2022 wendet, hat einen vorläufigen Erfolg.
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