Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß der Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe für die Scheidung ihrer "Scheinehe" mit einem Ausländer mit der Begründung versagt worden ist, sie hätte bereits vor der Eheschließung Rücklagen für die zu erwartende Ehescheidung bilden müssen.
I.
§ 114 ZPO, der die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts regelte, wurde durch das Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) neu gefaßt. Unverändert hängt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe davon ab, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Regelung lautet:
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