I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Gegenstand des Antragsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines vorläufigen Entzuges von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gemäß § Sozialgesetzbuch Erstes Buch () im Monat November 2009 entsprechend dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.10.2009 sowie die vorläufige Versagung von Arbeitslosengeld II ab dem 01.12.2009 gemäß § entsprechend dem Bescheid vom 04.12.2009.
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