Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 10.05.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (405 F 19/10) wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil die Antragstellerin ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor der Beendigung des Verfahrens in erster Instanz in dem Termin vom 18.2.2010 noch innerhalb der vom Familiengericht mit Verfügung vom 14.4.2010 bewilligten Vorlagefrist von zwei Wochen eingereicht hat.
Grundsätzlich kann Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Das gilt nur dann nicht, wenn vor Beendigung der Instanz der Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden ist und Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei unter anderem voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG ausreichend dargetan und belegt sind (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2009, 250; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117, Rn. 2 b). Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.
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