I. Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt.
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten; ihr Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Unterhalt für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie Trennungsunterhalt. Nachdem der Beklagte, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben geringfügige Erwerbseinkünfte erzielt, Auskunft zu diesen Einkünften und zu weiteren Zinseinkünften erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten insgesamt abgewiesen. Gegen das ihr am 17. Januar 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Februar 2003 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist ausgeführt:
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