Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
I.
Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß einer am 3. Juli 2003 zwischen den Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinbarung zahlte der Antragsgegner (Vater) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu Händen der Antragstellerin (Mutter). Seit dem Erreichen der Volljährigkeit leistet der Vater den von der Unterhaltsvereinbarung nicht erfassten Ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar an die Kinder.
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