OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2004
11 WF 146/03
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 60
OLGReport-Hamm 2004, 312
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 153/03

Verpflichtung des studierenden Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigem Elternteil, das Studium zielstrebig zu verfolgen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 11 WF 146/03

DRsp Nr. 2004/11878

Verpflichtung des studierenden Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigem Elternteil, das Studium zielstrebig zu verfolgen

»1. Das studierende Kind ist im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Elternteil gehalten, sein Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben. 2. Das Kind verliert seinen Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung, wenn es - inzwischen im 9. Fachsemester Sozialarbeit / Sozialpädagogik - nicht im einzelnen darlegt und belegt, welche Veranstaltungen es besucht, welche Fachprüfungen es abgelegt und an welchen praktischen Ausbildungsabschnitten es teilgenommen hat.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihr für die Unterhaltsklage gegen ihre Mutter keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.