Die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihr für die Unterhaltsklage gegen ihre Mutter keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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