1. Der Beklagte wird unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 unter Ziffer 2 und des Verwaltungsaktes vom 18. März 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn a A für den Juni 2009 Kindergeld in Höhe von 164 Euro zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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