1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat Dezember 2009 Kindergeld zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
4. Die Revision wird zugelassen.
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