Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.01.2010 - 19 T 31/10 - wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21,00 € festgesetzt.
I. Mit Beschluss vom 3. März 2005 bestellte das Amtsgericht Strausberg die Beteiligte zu 2.) zur Betreuerin der Betroffenen. Im Rahmen der Überprüfung der Betreuerbestellung schrieb das Amtsgericht am 28. Oktober 2009 die Betreuerin an und bat um Stellungnahme zur Verlängerung der Betreuung. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Bitte reichen Sie unter Verwendung des beigefügten Formulars eine ärztliche Bescheinigung über die weitere Notwendigkeit der Betreuung ein."
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