LG Detmold, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 134/06
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 23 XVII K
Vergütung und Aufwendungsersatz eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts
OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 15 W 311/06
DRsp Nr. 2007/7171
Vergütung und Aufwendungsersatz eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts
»1. Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836BGB i.V.m. dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im Sinne des § 262BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315BGB.2. Jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Verfahren nach § 56gFGG verliert der Rechtsanwalt, der zunächst die Festsetzung einer nach Zeitaufwand berechneten Vergütung beantragt hat, nicht das Recht, für seine Tätigkeit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3BGB in Verbindung mit anwaltlichem Gebührenrecht verlangen zu können.«